Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google Analytics im Rahmen der DSGVO

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dsgvo konforme auftragsdatenverarbeitung bei google analytics

Auftragsverarbeitungsvertrag mit Google Analytics im Rahmen der DSGVO

Im Zuge des Inkrafttretens der neuen EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zum 25.05.2018 stellt sich manch einem auch die Frage, ob jetzt mit diversen Dienstleistern ein sogn. Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden muss. Ein Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitungsist (ADV) ist dann nötig, wenn ein Dienstleistungsunternehmen im Auftrag eines z.B. Webseiten-Betreibers Daten verarbeitet. Oder wie es juristisch formuliert heist:

„Der Auftragnehmer verarbeitet dabei personenbezogene Daten für den Auftraggeber im Sinne von Art. 4 Nr. 2 und Art. 28 DS-GVO auf Grundlage dieses Vertrages.“

Quelle: https://www.lda.bayern.de/media/muster_adv.pdf

Nun nutzen sehr viele – auch kleine – Webseiten die kostenlosen Tools von Google, in erster Linie vermutlich Google Analytics und oft auch Google AdWords. In dem Sinne besteht seit der Anmeldung der eigenen Website ein Online-Vertrag mit Google, den man i.d.R. durch Anklicken / Abhacken nach meterlangem Scrollen durch Kleingedrucktes eingegangen ist, wie bei jeder Installation von Software auch. Wer bitte schön liest sich all das durch?

Auch kommt die DSGVO ja jetzt am 25.05.2018 nicht soooo plötzlich wie man den Eindruck hat – Es endet lediglich bereits ein Übergangsfrist von 2 Jahren! Aber wie so häufig hat man das als kleines Unternehmen oder gar als Mittelständler nicht immer alles auf dem Schirm und muss es deswegen auf den letzten Drücker erledigen.

Nun hat sich Google aber schon vor einiger Zeit im Rahmen des Privacy Shield der informellen Absprache und Übereinkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) unterworfen, dessen Abschluss immerhin schon am 02.Februar 2016 bekanntgegeben wurde. Die großen Datenverarbeitenden Unternehmen wie Google, Microsoft, Amazon, facebook usw. haben natürlich ein starkes Interesse daran, möglichst viele Nutzerdaten weitestgehend Gesetzeskonform zu verarbeiten – denn was macht Google sonst, wenn nicht im Wesentlichen Daten verarbeiten?

Google Analytics und der „Zusatz zur Datenverarbeitung“

Die meisten Leute werden – vermutlich ohne es genau zu wissen – schon eine Art elektronischen Vertrag mit Google im Sinne eines Auftragsverarbeitungsvertrages geschlossen haben. So hat Google bereits letztes Jahr DSGVO-konforme Formulierungen in die Option „Zusatz zur Datenverarbeitung“ in den Kontoeinstellungen von Google Analytics einfließen lassen, was viele vermutlich schon einfach abgehakt haben, weil es mit einer Formulierung wie „…die Sie abnicken müssen um diesen Dienst weiterhin nutzen zu können …“ daherkam.

Wer sich nicht sicher ist, kann dies jederzeit in seinem Google Analytics Konto nachprüfen und, falls nötig, noch akzeptieren.

Zusatz zur Datenverarbeitung akzeptieren

  1. Melden Sie sich in Google Analytics an.
  2. Klicken Sie auf Verwaltung.
  3. Wählen Sie über das Menü in der Spalte KONTO das Konto aus, in dem Sie die Einstellungen ändern möchten.
    Wenn Sie viele Konten haben, können Sie das betreffende Konto über das Suchfeld finden.
  4. Klicken Sie in der Spalte KONTO auf Kontoeinstellungen.
  5. Klicken Sie unter Zusatz zur Datenverarbeitung auf Zusatz anzeigen.
  6. Lesen Sie den Zusatz durch und klicken Sie dann auf Fertig.
  7. Klicken Sie noch einmal auf Fertig, um Ihre Kontoeinstellungen zu speichern.

dsgvo und auftragsverarbeitungsvertrag: google analytics kontoeinstellungen, hier geht's zum "zusatz zur datenverarbeitung"

Google Analytics "zusatz zur datenverarbeitung" Englischer Text

Die deutsche Übersetzung des hier eigentlich immer nur auf Englisch angezeigten Textes findet man hier:

https://privacy.google.com/businesses/processorterms/

Reicht die elektronische ADV-Zustimmung aus?

Nicht ganz eindeutig geklärt ist, ob nach Deutschem Datenschutzrecht die elektronische Zustimmung ausreicht. Das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ist eigentlich noch strenger als die jetzt inkrafttretende EU-DSGVO.

Gemäß Art. 28 Abs. 9 DSGVO kann der Auftragsverarbeitungsvertrag auch in elektronischer Form erfolgen kann. Ab Inkrafttreten der DSGVO am 25. Mai 2018 wird die Papierform somit eigentlich überflüssig. Hingegen reicht für den Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrags nach § 11 BDSG die elektronische Form nicht aus. Von Datenschutz-Anwälten wird Websitebetreibern in Deutschland deshalb empfohlen, bis zum 24. Mai 2018 wie gehabt einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitungs ADV in Papierform mit Google abzuschließen. Diesen finden Sie hier:

http://static.googleusercontent.com/media/www.google.de/de/de/analytics/terms/de.pdf

Mit dem „Zusatz zur Datenverarbeitung“ werden die Interessen Ihrer Websitebesucher geschützt und daher sollten Sie ihn anklicken.

 


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